PV-Anlagen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Die steuerlichen Konsequenzen!


Beim Betrieb einer Photovoltaikanlage wird technisch zwischen 3 Nutzungstypen unterschieden:

                        Volleinspeisung – Überschusseinspeisung – Inselbetrieb

In weiterer Folge werden die steuerlichen Konsequenzen je nach Nutzungstyp ausgeführt.

Volleinspeisung
Bei der Volleinspeisung wird die gesamte erzeugte Energie von vornherein in das Leitungsnetz eingespeist und an ein Energieversorgungsunternehmen (EVU) verkauft.
Der für den Eigenbedarf benötigte Strom wird vollständig vom Netz bezogen.

Einkommensteuer

Bei der Volleinspeisung stellt die PV-Anlage steuerlich eine eigene gewerbliche Einkunftsquelle dar (außer bei Liebhaberei). Ob der Steuerpflichtige daneben eine andere betriebliche (zum Beispiel land- und forstwirtschaftliche) Tätigkeit ausübt, ist irrelevant.

Die Gewinnermittlung erfolgt durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Sämtliche Einnahmen aus dieser Einspeisung sind als Betriebseinnahmen und Aufwendung aus dem Betrieb der PV-Anlage (inkl. AfA - steuerlich beträgt die „betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer20 Jahre; Ab Inbetriebnahme 2023 können im ersten Jahr zusätzlich 15 % IFB geltend gemacht werden) als Betriebsausgabe zu qualifizieren.

Nach dem Abgabenänderungsgesetz 2022 ist für kleine Photovoltaikanlagen ab der Veranlagung 2022 eine Befreiung von der Einkommensteuer vorgesehen.
Umfasst sind natürliche Personen mit einer Einspeisung von bis zu 12.500 kWh, wenn die Engpassleistung („Modulspitzenleistung“) der Anlage 25 kWp nicht überschreitet. Bei Überschreiten der 12.500 kWh-Grenze ist nur der darüberhinausgehende Ertrag einkommensteuerpflichtig.

Umsatzsteuer

Aus Sicht der Umsatzsteuer begründet der Betrieb einer Photovoltaikanlage bei Volleinspeisung eine unternehmerische Tätigkeit. Damit entsteht Umsatzsteuerpflicht, sofern nicht die Befreiung für Kleinunternehmer Anwendung findet.
Bei Landwirten wird der Umsatz mit 150 % des Einheitswertes des luf Betriebes geschätzt. Bei der Berechnung des Jahresumsatzes sind neben den Umsätzen durch die PV-Anlage auch die pauschalierten Umsätze aus der LuF in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen, um zu prüfen, ob die Kleinunternehmergrenze überschritten wird.
Bei Volleinspeisung sind daher sämtliche Stromlieferungen an das Energieversorgungsunternehmen steuerbar und im Regelfall steuerpflichtig.
Die Steuerschuld geht auf den Leistungsempfänger (das ist jenes EVU, an das der produzierte Strom verkauft wird) über (sg. Reverse Charge).
Dem Anlagenbetreiber steht der volle Vorsteuerabzug für die Errichtung und den Betrieb der Anlage zu.

Sozialversicherung

Sofern eine eigene gewerbliche Einkunftsquelle vorliegt, ist auch die Sozialversicherungspflicht zu beachten, wenn die PV-Anlage von einer natürlichen Person oder Personengemeinschaft betrieben wird.

Daher ACHTUNG bei Bezug einer vorzeitigen Alterspension!

Überschusseinspeisung
Die erzeugte Energie wird bei der Überschusseinspeisung hauptsächlich für den eigenen Betrieb verwendet. Der den Eigenbedarf übersteigende Strom wird in das Leitungsnetz eingespeist. Umgekehrt wird der darüber hinaus benötigte Strom, falls die eigenständig erzeugte Energie nicht ausreicht, aus dem Netz bezogen.

Einkommensteuer

Liegt ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vor, ist die Überschusseinspeisung diesem Betrieb zuzuordnen, wenn die Stromproduktion für den Verkauf an ein Energieversorgungsunternehmen als land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb zu qualifizieren ist. Dies ist nur möglich, wenn der produzierte Strom überwiegend im eigenen Betrieb (ohne Haushaltsstrom) verwendet wird. Ist dies nicht der Fall (also wenn der produzierte Strom überwiegend - > 50 % - verkauft wird), liegen Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor.

Die Einnahmen aus der Einspeisung sind als Betriebseinnahmen zu qualifizieren, und die Aufwendungen sind in jenem Umfang, in dem die Anlage der Einspeisung in das öffentliche Netz dient, Betriebsausgaben.

Durch Wind-, Solar- oder Wasserkraftwerke gewonnene Energie stell kein Urprodukt iS des § 21 EStG dar!
Die Einkünfte aus dem Nebenbetrieb sind bei Anwendung der Pauschalierungsbestimmungen gesondert zu erfassen (zählen damit NICHT zur „40.000-Euro-Grenze bzw. 45.000 Euro ab 2023“).

Umsatzsteuer

Beim Nebenbetrieb – und NUR, wenn dieser vorliegt – kann ein Umsatzsteuersatz von 13 % in Anspruch genommen werden. Die Vorsteuerbeträge sind in diesem Fall jedoch abpauschaliert, soweit die Pauschalregelung gem. § 22 Abs 1 UStG zur Anwendung kommt.
Ansonsten sind die Stromverkäufe wie bei der Volleinspeisung umsatzsteuerpflichtig („Reverse Charge“).

Der Vorsteuerabzug steht jedoch nur anteilig – also im Ausmaß des ins öffentliche Netz eingespeisten Stroms – zu!
Sollte jedoch die privat verbrauchte Strommenge überwiegen, steht der Vorsteuerabzug für Anschaffung und Betrieb der Anlage zur Gänze NICHT zu!

Inselbetrieb
Der Inselbetrieb ist für die Eigenbedarfsdeckung vorgesehen. Dabei wird der Überschuss in Batterien gespeichert. Diese Form findet man insbesondere dort, wo eine Stromversorgung durch das Leitungsnetz nicht möglich ist (z.B. bei Almhütten).
Wird der produzierte Strom vom luf Betrieb im Rahmen einer steuerrelevanten Tätigkeit verwendet, ist die Anlage dieser Sphäre zuzuordnen.

Die Aufwendungen aus dem Betrieb stellen demnach Betriebsausgaben dar und sind entweder voll abzugsfähig oder bei natürlichen Personen von einer Betriebsausgabenpauschale erfasst.
Die umsatzsteuerlichen Konsequenzen ergeben sich entsprechend der Nutzung (unternehmerisch oder privat).

Elektrizitätsabgabe

Für die selbsterzeugte und selbstverbrauchte Energie ist seit 2020 eine Befreiung von der Elektrizitätsabgabe vorgesehen.
Allerdings ist die Anlage dem Finanzamt innerhalb von 4 Wochen ab Inbetriebnahme zu melden und die Steuerbefreiung zu beantragen. Diese Meldung erfolgt auf elektronischem Weg (FinanzOnline) oder in sonstiger schriftlicher Form.
Mit der Steuerbefreiung sind allerdings (jährliche) Aufzeichnungsverpflichtungen verbunden!

Stand: Juni 2023

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