Steuern sparen - Gewinnfreibetrag 2022 optimal nutzen

Grundfreibetrag 2022 auf € 4.500 erhöht!


Den Gewinnfreibetrag können natürliche Personen und Gesellschafter von Mitunternehmerschaften (z.B. OG oder KG), die natürliche Personen sind, bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit (Gewerbebetrieb, selbständige Arbeit, Land- und Forstwirtschaft) in Anspruch nehmen.

Der Gewinnfreibetrag unterteilt sich in den Grundfreibetrag und den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag.

  • Grundfreibetrag: Für Gewinne bis € 30.000 steht ein Grundfreibetrag in Höhe von 15% dieses Gewinnes – maximal daher € 4.500 – zu. Dabei ist es nicht erforderlich, dass eine Investition getätigt wird.
  • Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag: Übersteigt der Gewinn € 30.000, kann zusätzlich zum Grundfreibetrag ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden.
Voraussetzung für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag ist, dass im selben Kalenderjahr begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft werden.

Bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 175.000 beträgt der Gewinnfreibetrag 13%. Wird dieser Betrag überschritten, steht für die nächsten € 175.000 ein Freibetrag von 7% und für weitere € 230.000 ein Freibetrag von 4,5% zu. Ab einer Bemessungsgrundlage von € 580.000 steht kein Gewinnfreibetrag mehr zu. Durch die Prozentstaffelung ergibt sich ein Maximalausmaß von € 45.350 bzw. ab der Veranlagung 2022 € 45.950.

Begünstigte Wirtschaftsgüter

Begünstigte Wirtschaftsgüter für den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag sind:
  • neue, abnutzbare, körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren
  • Wertpapiere, die den Voraussetzungen zur Deckung für Pensionsrückstellungen (Personalrückstellungen) entsprechen. Auch hier gilt, dass die Wertpapiere dem Anlagevermögen mindestens 4 Jahre gewidmet werden müssen.
Die Geltendmachung des Gewinnfreibetrages ist unter anderem NICHT MÖGLICH für:
  • PKW und Kombi (auch nicht für Elektroautos!)
  • geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis max. € 800, wenn diese sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden)
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter
  • Wirtschaftsgüter, für die eine Forschungsprämie in Anspruch genommen wurde.
Um Ihr Unternehmensergebnis steueroptimal zu gestalten und Investitionen planen zu können, empfehlen wir Ihnen die Erstellung einer Prognoserechnung für das Jahr 2022.

sh unterstützt Sie dabei gerne.

Stand: September 2022

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