Die neue Öko-Investitionsfreibetrag-Verordnung
15 % IFB für:
Teil der ökosozialen Steuerreform ist der Investitionsfreibetrag.
Welche Wirtschaftsgüter dem Bereich Ökologisierung zuzuordnenen sind, regelt die sog. Öko-Investitionsfreibetrag-VO; kurz: Öko-IFB-VO, die mit 24.5.2023 kundgemacht wurden.
Die Öko-IFB-VO sieht im Allgemeinen vor, dass abweichend vom gesetzlichen Investitionsfreibetrag, dem zufolge grundsätzlich 10 % der Investitionssumme von der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden dürfen, der Investitionsfreibetrag im Bereich der Ökologisierung sogar 15 % beträgt.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme des erhöhten Investitionsfreibetrags ist, dass Wirtschaftsgüter angeschafft werden, die dem Bereich der Ökologisierung zuzuordnen sind. Um etwaige Unklarheiten auszuschließen, nimmt die Öko-IFB-VO eine ausdrückliche und abschließende Aufzählung jener Wirtschaftsgüter vor, die dem begünstigten 15%igen Investitionsfreibetrag zugänglich sind.
Besonders relevant erscheinen in diesem Zusammenhang folgende Wirtschaftsgüter:
- Emissionsfreie Fahrzeuge ohne Verbrennungsmotor sowie E-Ladestationen;
- Fahrräder, Transporträder sowie Spezialfahrräder jeweils mit und ohne Elektroantrieb und Fahrradanhänger;
- Wirtschaftsgüter zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen;
- Anlagen zur Speicherung von Strom in Form eines stationären Systems, das elektrische Energie aus erneuerbaren Quellen aufnimmt und in einer zeitlich verzögerten Nutzung wieder zur Verfügung stellt.
Stand: Juni 2023