Vereinsfeste: Kurzüberblick über die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen

Wann ist Steuerfreiheit gegeben bzw. liegt ein Arbeitsverhältnis/Sozialversicherungspflicht vor


Steuern

Steuerliche Begünstigungen kommen Vereine für die Vereinsfeste dann zu, wenn es sich um sogenannte „kleine Vereinsfeste“ handelt.
In diesem Fall sind diese Feste von der Umsatzsteuerpflicht zur Gänze und von der Körperschaftsteuer bis zu einem Gewinn in Höhe von 10.000 Euro pro Jahr befreit.

Unter folgenden Voraussetzungen handelt es sich um ein „kleines Vereinsfest“: 

  • Die Organisation und Durchführung des Vereinsfestes wird im Wesentlichen, (d.h. zu mindestens 75%) von den Mitgliedern des Vereins oder deren Angehörigen vorgenommen und unentgeltlich durchgeführt. Ein reiner Kostenersatz für Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten, Ersatz von Wareneinkäufen, ...) und eine Verköstigung während des Festes sind dabei unschädlich. 
  • Die Verpflegung ist von den Vereinsmitgliedern bereitzustellen.
    Wird diese auch nur zum Teil an einen gewerblichen Gastronomiebetrieb ausgelagert, gilt dessen Tätigkeit nicht als Bestandteil des Vereinsfestes und ist daher für die Einstufung als „kleines Vereinsfest“ unbeachtlich.
  • Für Auftritte von Musikgruppen oder anderen "Künstlern" gilt eine 1.000 Euro Grenze (es dürfen nicht mehr als 1.000 Euro pro Stunde für den Auftritt verrechnet werden). 
  • Die Dauer solcher Vereinsfeste darf insgesamt 72 Stunden im Jahr - auf den reinen Festbetrieb bezogen - pro Verein nicht übersteigen. Vorbereitungs- und Nachbereitungszeiten fallen NICHT unter die 72 Stunden Grenze.
Nur bei Vorliegen SÄMTLICHER Voraussetzungen ist aus steuerlicher Sicht von einem „kleinen Vereinsfest“ auszugehen und tritt damit die Befreiung von der Umsatzsteuer zur Gänze ein.
Die Körperschaftsteuer ist bis zu einem jährlichen Gewinn in Höhe von 10.000 Euro steuerfrei (FREIBETRAG).

Im übrigen sind „kleine Vereinsfeste“ auch von der Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht befreit.


Arbeitsverhältnis/Sozialversicherungspflicht
Ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt, ist immer im Einzelfall zu beurteilen. Die nachfolgenden Erläuterungen dienen als Orientierungshilfe.

Entschädigung -> Sozialversicherungspflicht

Helfen Personen bei einer solchen Veranstaltung mit, ist in erster Linie darauf zu achten, ob diese für ihre Tätigkeit eine Entschädigung erhalten. Eine solche Entschädigung kann eine Pauschale oder ein stundenweise gebührender Geldbetrag, Trinkgeld, aber auch ein Sachbezug sein.
Wird der helfenden Person eine Entschädigung gewährt, ist diese jedenfalls bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zur Pflichtversicherung als Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer anzumelden. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Grenzen für eine Lohnsteuer- bzw. Lohnabgabenpflicht überschritten werden (dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die "Geringfügigkeitsgrenze" überschritten wird).

Hinweis: Speisen und Getränke, die während der Tätigkeit konsumiert werden, sind nicht als Sachbezüge zu verstehen.

Keine Entschädigung für die Leistungen -> keine Anmeldung bei der ÖGK

Erhält der Helfer tatsächlich keine Entlohnung für die Leistung, wird vermutet, dass diese Leistung im Rahmen eines Freundschafts- oder Gefälligkeitsdienstes erbracht wird. Freundschafts- und Gefälligkeitsdienste sind kurzfristige, freiwillige und unentgeltliche Dienste, die auf Grund spezifischer Bindungen zur Veranstalterin bzw. zum Veranstalter erbracht werden.
Solche Tätigkeiten müssen ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung, in einem zeitlich sehr beschränkten Rahmen und tatsächlich unentgeltlich erbracht werden. Bei echten Freundschafts- und Gefälligkeitsdiensten ist keine Anmeldung bei der ÖGK erforderlich. Zudem ist keine Lohnsteuerpflicht gegeben.

ACHTUNG bei der Einbindung von gewerblichen Gastronomiebetrieben bei Vereinsfesten!

Sind gewerbliche Gastronomiebetriebe bei Vereinsfesten eingebunden, ändert sich nichts für Helferinnen und Helfer, wenn diese für den Verein tätig sind.

Werden die Helferinnen und Helfer allerdings für den Gastronomiebetrieb tätig
, ist von einem Arbeitsverhältnis auszugehen. In diesem Fall sind diese Arbeitnehmer vom Gastronomiebetrieb bei der ÖGK anzumelden, sofern diese Personen dort nicht ohnehin bereits in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.


Die Spezialisten von sh unterstützen Sie gerne bei Fragen zu Steuern und Sozialversicherungspflicht bei Vereinsfesten!

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