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Neuer Kollektivvertrag "Agrarservice" - die Regelungen im Detail
Neuer Kollektivvertrag "Agrarservice" - die Regelungen im Detail
Seit 1.3.2021 gilt der neue Kollektivvertrag "Agrarservice" für Unternehmen im Bereich Agrarservice und umfasst Betriebe, die dem Fachverband der gewerblichen Dienstleister angehören.
Dazu gehören unter anderem Betriebe, die Mähdrusch- sowie Grün- und Maishäckslerarbeiten durchführen. Die Eckpunkte des neuen Kollektivvertrages haben wir für Sie zusammengefasst.
Arbeitszeit
- Die wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38,5 Stunden.
- Eine Überschreitung der Normalarbeitszeit auf bis zu 10 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich ist zulässig, wenn die kollektivvertragliche Höchstarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 52 Wochen nicht überschritten wird.
- Der 24. Dezember ist ab 0:00 Uhr und der 31. Dezember ab der erreichten halben täglichen Normalarbeitszeit unter Fortzahlung des Lohnes arbeitsfrei.
- € 1.570,00 für die Lohngruppe 1 (Arbeiter für einfache Tätigkeiten);
- € 1.620,00 für die Lohngruppe 2 (Angelernter Arbeiter);
- € 1.720,00 für die Lohngruppe 3 (Facharbeiter mit landwirtschaftlicher LAP);
- € 1.840,00 für die Lohngruppe 4 (Maschinenführer);
- € 1.920,00 für die Lohngruppe 5 (Professionist).
Überstundenzuschlag
- Als Überstunde gilt jede Arbeitszeit, welche außerhalb der geltenden wöchentlichen Normalarbeitszeit geleistet wird.
- Für jede Überstunde gebührt ein Überstundenzuschlag in der Höhe von 50 % des Stundenlohnes ohne Zulagen.
- Für jede Überstunde, die an einem Sonntag, Feiertag oder in der Nachtzeit geleistet wird, gebührt ein Überstundenzuschlag in der Höhe von 100 % des Stundenlohnes.
- Bei ungünstigen Witterungsverhältnissen können dringende Erntearbeiten im Zeitraum vom 1. Mai bis 30. November bis zum Erreichen der wöchentlichen Normalarbeitszeit ohne Zuschlag durchgeführt werden.
Stand: Oktober 2021
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