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Entlastung bei der Kammerumlage ab 1.1.2019

Mitglieder der Wirtschaftskammer sind verpflichtet, die Kammerumlage zu leisten. Eine gesetzliche Ausnahme zur Entrichtung der Kammerumlage besteht jedoch für Mitglieder, deren Nettoumsatz € 150.000 im Kalenderjahr nicht übersteigt. Die Bemessungsgrundlage bildet die an das Mitglied in Rechnung gestellte Vorsteuer, die auf den Unternehmer übergegangene Umsatzsteuer (Reverse Charge) sowie die Einfuhrumsatzsteuer und Erwerbsteuer.

Ab dem 1.1.2019 wird die Vorsteuer aus der Anschaffung von Anlagevermögen nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der KU 1 einbezogen. Diese Regelung umfasst das gesamte ertragsteuerliche Anlagevermögen. Es wird nicht zwischen neuen und gebrauchten Wirtschaftsgütern unterschieden und gilt des Weiteren auch für geringwertige Wirtschaftsgüter. Wie bisher zählen die Vorsteuerbeträge für Firmenfahrzeuge (Pkw, Kombi, Krafträder), die aus umsatzsteuerlicher Sicht nicht dem Unternehmen zugeordnet sind, nicht zur Bemessungsgrundlage.


Degressiver Staffeltarif


Weiters wurde mit der Novellierung ein degressiver Staffeltarif geschaffen, sodass mit steigender Bemessungsgrundlage die relative Belastung durch die Kammerumlage sinkt. Im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe wurde von der WKÖ der niedrigere Schwellenwert bei € 3 Mio. und der höhere Schwellenwert bei € 32,5 Mio. festgesetzt. Zudem erfolgte eine Senkung des KU-Satzes von 0,3 % auf 0,29 % bis zu dem niedrigeren Schwellenwert von € 3 Mio.
Auf die Bemessungsgrundlage kommt für jenen Teil, der zwischen ersten und zweiten Schwellenwert liegt, ein um 5 % verminderter KU-Satz zur Anwendung. Für den Teil, der den zweiten Schwellenwert übersteigt, kommt hingegen ein um 12 % verminderter KU-Satz zur Anwendung.


Daraus ergeben sich folgende KU-Sätze:

  •     bis € 3 Mio. Vorsteuer  0,29%
  •     von € 3 Mio. bis € 32,5 Mio. Vorsteuer  0,2755%
  •     über € 32,5 Mio. Vorsteuer  0,2552%
Wir unterstützen Sie gerne bei der Berechnung der Kammerumlage.

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