Privatzimmervermietung auf einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
Diese Unterscheidung ist wichtig, da die Gewinnermittlung insbesondere für
steuerliche Zwecke unterschiedlich erfolgt.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zählt in der Regel die
Vermietung von im Bereich des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes
gelegenen Privatzimmern oder Ferienwohnungen dann, wenn neben der
Vermietung weitere zusätzliche Leistungen erbracht werden („Urlaub am
Bauernhof“, wie etwa Produktverkostung, „Mitarbeit“ der Gäste, Besichtigung des
Betriebes, Zugang zu den Stallungen etc.), wobei max. 10 Betten zur Verfügung
stehen dürfen. Darüber hinaus liegen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
auch dann vor, wenn die Zimmervermietung ohne zusätzliche „Urlaub am Bauernh
of&ldquo ;-Leistungen erfolgt, allerdings eine tägliche Reinigung
hinzutritt und ebenfalls die 10 Betten-Grenze nicht überschritten wird.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Sind die Einkünfte aus der Privatzimmervermietung nicht als land- und
forstwirtschaftliche Nebentätigkeit zu erfassen, so sind sie als Einkünfte aus
Vermietung und Verpachtung zu behandeln, wenn die Zimmervermietung nur von
geringem Ausmaß ist.
Dabei ist allerdings zu beachten, dass eine saisonale Zimmervermietung, die
sich auf mehr als zehn Fremdenbetten erstreckt, nicht mehr als
Zimmervermietung geringen Ausmaßes (und daher nicht mehr als land- und
forstwirtschaftlicher Nebenerwerb oder Vermietung und Verpachtung), sondern als
gewerbliche Tätigkeit anzusehen ist, weil sie dann in erhe blichem Umfang
nicht nur laufende Arbeit, sondern jene intensivere Beteiligung am
wirtschaftlichen Verkehr erfordert, die ihr betrieblichen Charakter verleiht.
Verlustverwertung und Registrierkasse
Unterschiede zwischen den einzelnen Einkunftsarten ergeben sich beispielsweise
im Hinblick auf die Geltendmachung von etwaigen Verlusten. Während Verluste im
betrieblichen Bereich (LuF und Gewerbebetrieb) vortragsfähig sind, können
Verluste im außerbetrieblichen Bereich (Vermietung und Verpachtung) nicht im
Folgejahr verwertet werden (ein Verlustausgleich innerhalb desselben
Veranlagungsjahres ist jedoch möglich). Darüber hinaus kann abhängig von der
Einkunftsart im Einzelfall die Verpflichtung zur Führung einer
Registrierkasse bestehen oder von der Möglichkeit einer (vereinfachten)
pauschalen Gewinnermittlung Gebrauch gemacht werden.
Die Frage, ob die Einnahmen aus der Gästebeherbergung eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebes Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb oder Vermietung und Verpachtung darstellen, ist im Hinblick auf
die unterschiedlichen steuerlichen Konsequenzen stets anhand der konkreten
Umstände sorgfältig zu prüfen und entsprechend zu würdigen. Bei der
steueroptimalen Gestaltung Ihrer Vermietungstätigkeit unterstützen und beraten
wir Sie gerne!
Stand: 11.07.2019