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Verlängerung der Optionsfrist für umsatzsteuerpauschalierte Landwirte um ein Jahr

In der Vergangenheit haben mitunter Landwirte, die größere Investitionen getätigt
haben, durch einen aus Unachtsamkeit verspätet eingebrachten Optionsantrag
größere Geldbeträge verloren. Für die Option zur Regelbesteuerung in der
Umsatzsteuer ist nämlich ein formeller Antrag erforderlich, der bis spätestens
31.12. des Jahres, von dessen Beginn an optiert werden soll, einzubringen.


Steuerreform bringt Verbesserungen für Landwirte


Land- und Forstwirte gaben in manchen Fällen Umsatzsteuervoranmeldungen ab und
erhielten auch vom Finanzamt Vorsteuergutschriften. Der Optionsantrag wurde
aber erst verspätet (im nächsten Jahr) oder gar nicht abgegeben. Die Landwirte
mussten sodann für die Jahre, für die kein Optionsantrag abgegeben wurde, die
Vorsteuern zurückzahlen.
Verbessert wurde die Situation ab 2014. Ab diesem Jahr war nämlich eine
positive Vorsteuerberichtigung möglich. Trotzdem gingen aber für den Landwirt
Vorsteuergutschriften verloren, da eine positive Vorsteuerberichtigung nicht in
voller Höhe möglich war. Die Vorsteuerfünftel- bzw. –zwanzigstelbeträge die im
pauschalierten Zeitraum lagen, wurden nämlich nicht erstattet.

Die Steuerreform 2020 bringt nun für die Landwirte Verbesserungen.
Pauschalierte Landwirte werden ab 2020 durch Erklärung bis zum Ablauf des
Veranlagungszeitraumes
auch die Möglichkeit haben, ihre Umsätze vom Beginn
des vorangegangenen Kalenderjahres nach den allgemeinen Vorschriften des
Umsatzsteuergesetzes („Regelbesteuerung“) zu versteuern. In diesem Fall sollen
die Landwirte zur zeitgleichen Abgabe einer Steuererklärung für das
vorangegangene Kalenderjahr verpflichtet werden.

Beispiel : Der pauschalierte Landwirt A gibt am 5.5.2020 gegenüber dem
Finanzamt die Erklärung ab, seine Umsätze von Beginn des vorangegangenen
Kalenderjahres (2019) an nach den allgemeinen Vorschriften des
Umsatzsteuergesetzes zu versteuern. Er darf seine Umsätze von Beginn des
vorangegangenen Kalenderjahres (2019) und nicht erst ab diesem Kalenderjahr
(2020) nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes
(„Regelbesteuerung“) versteuern. Der pauschalierte Landwirt hat also am 5
5.2020 eine Steuererklärung für das vorangegangene Kalenderjahr (2019)
einzureichen.

Der Optionsantrag bindet den Landwirt für mindestens fünf Kalenderjahre. Das
bedeutet, dass er erst danach in die Umsatzsteuerpauschalierung zurückwechseln
darf. Hinzu kommt, dass vielfach anlässlich des Wechsels in die Pauschalierung
eine Vorsteuerberichtigung durchgeführt werden muss.


Stand: 21.10.2019

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