Sachbezug ab dem kommenden Jahr auch für E-Autos

Ab 2027: 0,375 %, ab 2028: 0,625 % der Anschaffungskosten - auch für bestehende E-Firmenfahrzeuge!


Im Zuge des Doppelbudgets 2027-2028 wurde neben den umfassenden steuerlichen Maßnahmen im Rahmen des Budgetbegleitgesetz 2027-2028 auch eine Änderung der Sachbezugswerteverordnung beschlossen. Diese sieht vor, dass ab dem Jahr 2027 auch für die Privatnutzung von arbeitgebereigenen Fahrzeugen mit einem CO2-Ausstoß von 0 (E-Fahrzeugen) ein monatlicher Sachbezug anzusetzen ist.

Die nunmehr vorliegende Regelung ist wie folgt ausgestaltet:


Ab dem Kalenderjahr 2027 ist ein Sachbezugswert von 0,375 % der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal aber € 180,00 monatlich, anzusetzen.

Ab dem Kalenderjahr 2028 ist ein Sachbezugswert von 0,625 % der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal € 300,00 monatlich, anzusetzen.

Die Neuregelung bezieht sich ausschließlich auf den Zeitraum der Bereitstellung des E-Fahrzeugs zur Privatnutzung. Ob es sich bei der Bereitstellung um neu zugelassene oder bereits in Bestand befindliche Fahrzeuge handelt, ist für die Annahme eines Sachbezugs demnach ohne Bedeutung. Dies hat zur Konsequenz, dass ab dem kommenden Jahr auch für alle sich bereits in Bestand befindlichen E-Dienstfahrzeuge nunmehr ein Sachbezug anzusetzen ist, sofern eine Privatnutzung nicht ausgeschlossen ist.

Die Neuregelung gilt ab dem 1.1.2027 und soll im Jahr 2030 hinsichtlich ihrer Wirkung evaluiert werden. Bis zum Jahr 2030 soll entsprechend den Erläuterungen zur Verordnung keine weitere Anpassung dieser Sachbezugswerte vorgenommen werden.


Stand: September 2026

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