PV-Anlagen für Unternehmen - steuerliche Behandlung

Die Informationen kompakt zusammengefasst!


Überschusseinspeisung
Im Regelfall wird der erzeugte PV-Strom hauptsächlich für den eigenen Betrieb verwendet.  Technisch gesehen spricht man hierbei von einer Überschussanlage.
Der den Eigenbedarf übersteigende Strom wird in das Leitungsnetz eingespeist. Umgekehrt wird der darüber hinaus benötigte Strom (insoweit die eigenständig erzeugte Energie nicht ausreicht) aus dem Leitungsnetz bezogen.

Die Einnahmen aus der Einspeisung sind als Betriebseinnahmen zu qualifizieren. Alle Ausgaben, die mit dem Betrieb der PV-Anlage in Zusammenhang stehen (inkl. AfA - steuerlich beträgt die „betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer“ 20 Jahre; ab Inbetriebnahme 2023 können im ersten Jahr zusätzlich 15 % IFB geltend gemacht werden), stellen Betriebsausgaben dar. Die Erfassung für steuerliche Zwecke erfolgt im Rahmen der „normalen“ Gewinnermittlung des Unternehmens.
Ebenso können - im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) - die Vorsteuer für die Errichtung der PV-Anlage und Förderungen vom Unternehmen geltend gemacht werden.
Die Stromlieferungen für den den Eigenbedarf übersteigenden Strom an das Energieversorgungsunternehmen (EVU) sind umsatzsteuerpflichtig, wobei die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht (Reverse Charge).

Volleinspeisung
Im Unterschied zur Überschusseinspeisung wird bei der Volleinspeisung die gesamte erzeugte Energie von vornherein in das Leitungsnetz eingespeist und an ein Energieversorgungsunternehmen (EVU) verkauft. Der für den Betrieb notwendige Strom wird vollständig vom Netz bezogen.

Einkommensteuer

Bei der Volleinspeisung stellt die PV-Anlage eine eigene gewerbliche Einkunftsquelle mittels eigener Gewinnermittlung (Einnahmen-Ausgaben-Rechnung) dar.
Ob das Unternehmen bzw. der Steuerpflichtige daneben eine andere betriebliche Tätigkeit ausübt, ist irrelevant.

Sämtliche Einnahmen aus dieser Einspeisung sind als Betriebseinnahmen und Aufwendungen aus dem Betrieb der PV-Anlage (inkl. AfA - steuerlich beträgt die „betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer“ 20 Jahre; ab Inbetriebnahme 2023 können im ersten Jahr zusätzlich 15 % IFB geltend gemacht werden) als Betriebsausgaben zu qualifizieren.

Umsatzsteuer

Aus Sicht der Umsatzsteuer begründet der Betrieb einer Photovoltaikanlage bei Volleinspeisung eine unternehmerische Tätigkeit. Damit entsteht Umsatzsteuerpflicht, sofern nicht die Befreiung für Kleinunternehmer Anwendung findet.
Bei Volleinspeisung sind daher sämtliche Stromlieferungen an das Energieversorgungsunternehmen (EVU) steuerbar und im Regelfall steuerpflichtig im Sinne der Umsatzsteuer.
Die Umsatzsteuerschuld geht auf den Leistungsempfänger (das ist jenes EVU, an das der produzierte Strom verkauft wird) über (sg. Reverse Charge).
Dem Anlagenbetreiber steht der volle Vorsteuerabzug für die Errichtung und den Betrieb der Anlage zu.
Dies gilt unabhängig von der Rechtsform des Anlagenbetreibers, also auch bei „Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften öffentlichen Rechts“.

Sozialversicherung

Sofern eine eigene gewerbliche Einkunftsquelle vorliegt, ist auch die Sozialversicherungspflicht zu beachten, wenn die PV-Anlage von einer natürlichen Person oder Personengemeinschaft betrieben wird.

Daher ACHTUNG bei Bezug einer vorzeitigen Alterspension!

Inselbetrieb (Eigenbedarfsdeckung)
Erwähnt sei auch noch der „Inselbetrieb“. Dieser wird in Ausnahmefällen – vor allem, wenn keine Netzversorgung vorliegt – vorkommen.

Soweit es sich um eine unternehmerische Nutzung handelt, sind alle Kosten, die durch den Betrieb der PV-Anlage entstehen, als Betriebsausgaben steuerlich absetzbar und es besteht die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges für die Anschaffung.

Elektrizitätsabgabe

Für die selbsterzeugte und selbstverbrauchte Energie ist seit 2020 eine Befreiung von der Elektrizitätsabgabe vorgesehen.
Allerdings ist die Anlage dem Finanzamt innerhalb von 4 Wochen ab Inbetriebnahme zu melden und die Steuerbefreiung zu beantragen. Diese Meldung erfolgt auf elektronischem Weg (FinanzOnline) oder in sonstiger schriftlicher Form.
Mit der Steuerbefreiung sind allerdings (jährliche) Aufzeichnungsverpflichtungen verbunden!

Stand: Juni 2023

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