Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen bei Umsatzeinbußen durch den Erlass betreffend die Maßnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus-

Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen bei Umsatzeinbußen durch den Erlass betreffend die Maßnahmen gegen die Verbreitung des Coronavirus

Tipps

Welche wirtschaftlichen Auswirkungen die Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus haben werden, kann nach heutiger Sicht noch in keiner Weise abgeschätzt werden.
Gemeinsam mit einer bekannten St. Pöltner Rechtsanwaltskanzlei haben wir geprüft, welche grundsätzlichen Möglichkeiten auf Schadenersatz für Unternehmen gegeben sind.
Vorweg: Eine schwierig zu klärende Frage stellen Absagen bzw. Stornierungen durch den Auftragnehmer bzw. Auftraggeber dar. Beispielsweise, wenn eine bereits gebuchte Geburtstagsfeier in einem Gastronomiebetrieb wegen „Angst auf Ansteckung“ durch den Jubilar abgesagt wird. Inwieweit ein Schadenersatzanspruch für den Gastronomiebetrieb besteht, sollte mit einem Juristen abgeklärt werden.
Eine Regelung zur „Vergütung für den Verdienstentgang“ findet sich in § 32 des Epidemiegesetzes. (Dieses Gesetz bildet im Übrigen auch die rechtliche Grundlage für die Maßnahmen, die von der Regierung gesetzt wurden!)
Wir gehen davon aus, dass nachfolgende Gesetzesstelle für Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen durch Sperren betroffen sind (bspw. örtliche Sperren, Clubbings, Großdiskotheken, …) zutreffend ist.
„Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit …“, wobei die Ziffern 4. und 5. für den Schadenersatz von Relevanz sind, weil Anspruch auf Vergütung besteht, wenn der Betrieb durch die Maßnahmen beschränkt oder geschlossen wird. Das Innenministerium geht derzeit von der Rechtsmeinung aus, dass Veranstaltungsabsagen nicht darunter fallen. Dies wird aber wohl erst die Rechtsprechung klären müssen.
Die Höhe des Vergütungsbetrages „wird nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichem Einkommen bemessen“. Die Höhe wird durch eine Vergleichs- (Vorjahre) bzw. Planrechnung nachzuweisen sein.

TIPP: Es empfiehlt sich, bei der zuständigen Verwaltungsbehörde (Magistrat bzw. Bezirkshauptmannschaft) eine Anfrage zu stellen, ob man als Betrieb vom Erlass vom 10. März 2020 betroffen ist und damit für den Betrieb eine Beschränkung gegeben ist!
TIPP: Der Vergütungsanspruch ist spätestens binnen 6 Wochen ab Aufhebung der Maßnahme geltend zu machen. Daher rechtzeitig professionelle Hilfe in Anspruch nehmen!

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Ihr Helmut Schebesta

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