Neuregelung der "abgabenfreien Mitarbeiterprämie" seit 01.01.2024
Voraussetzungen für die Steuer- und SV-Befreiung
Im Gegensatz zu den Vorjahren muss die Mitarbeiterprämie in vollem Umfang auf Grund einer lohngestaltenden Vorschrift erfolgen.
Unternehmen, die einem Arbeitgeberverband, wie etwa der Wirtschaftskammer, angehören, können die Mitarbeiterprämie nur dann lohnabgabenfrei auszahlen, wenn dies im Kollektivvertrag für 2024 vorgesehen ist.
Außerdem muss es sich bei der Mitarbeiterprämie um eine zusätzliche Zahlung handeln. Diese darf dem Arbeitnehmer bisher noch nicht gewährt worden sein. Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Mitarbeiterprämie erhöhte Ausgaben durch die Teuerungswelle ausgleichen soll. Es darf daher auch keine Bezugsumwandlung vorliegen.
Bisher gewährte Teuerungsprämien aus den Kalenderjahren 2022 und 2023 sind hingegen unschädlich.
Die Gewährung einer Mitarbeiterprämie unterliegt daher im Vergleich zur Teuerungsprämie der Jahre 2022 und 2023 strengeren formalen Voraussetzungen.
Die Mitarbeiterprämie gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, bis zu € 3.000 pro Arbeitnehmer lohnabgabenfrei zu gewähren. Die Lohnabgabenfreiheit umfasst Lohnsteuer, Sozialversicherung, Beiträge zur betrieblichen Vorsorge, Dienstgeberbeitrag, Dienstgeberzuschlag sowie Kommunalsteuer.
ACHTUNG: Werden im Kalenderjahr 2024 sowohl eine Gewinnbeteiligung als auch eine Mitarbeiterprämie ausbezahlt, sind diese nur insofern lohnabgabenfrei, als sie insgesamt den Betrag von € 3.000 pro Jahr nicht übersteigen.
TIPP: Kontaktieren Sie bitte Ihren sh-Personalverrechnungs-Berater, falls Sie die Gewährung einer steuerfreien Prämie für Ihre Mitarbeiter planen. Wir empfehlen Ihnen eine umfassende Beratung!
Stand: März 2024