Fristverlängerung für Offenlegung von Jahresabschlüssen beim Firmenbuch
Auch im Bereich der Erstellung von GmbH-Jahresabschlüssen gibt es eine COVID-bedingte Verlängerungsmöglichkeit
Offenlegung von Jahresabschlüssen
Die Offenlegungsfrist beim Firmenbuch für Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag 31.12.2021 wurde (wie auch im vorigen Jahr) verlängert. Die Frist von 9 Monaten verlängert sich demnach für die Jahresabschlüsse mit Stichtag 31.12.2021 auf 12 Monate. Für Jahresabschlüsse, bei denen der Bilanzstichtag nach dem 31.12.2021, aber vor dem 30.4.2022 liegt, endet die Offenlegungsfrist spätestens am 31.12.2022. Danach gilt wieder die "normale" Offenlegungsfrist von 9 Monaten.
Aufstellung von Jahresabschlüssen von Kapitalgesellschaften und Vereinen
Wenn die Aufstellung eines Jahresabschlusses von Kapitalgesellschaften (AG, GmbH), Genossenschaften oder Vereinen aufgrund der COVID-19-Pandemie innerhalb der ersten 5 Monate des Geschäftsjahres nicht möglich ist, so kann diese Frist um vier Monate überschritten werden. Diese Bestimmung galt schon bisher. Nunmehr gilt diese Regelung auch für sämtliche Jahresabschlüsse mit Bilanzstichtag bis 31.12.2021.
Für Unterlagen der Rechnungslegung (Jahresabschlüsse), bei denen der Bilanzstichtag nach dem 31.12.2021, aber vor dem 30.04.2022 liegt, ist die Bestimmung mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufstellungsfrist spätestens am 30.09.2022 endet. Für spätere Jahresabschlüsse gilt wieder die reguläre Aufstellungsfrist von 5 Monaten.
Dies bedeutet im Endeffekt:
Die Aufstellung Ihres GmbH-Jahresabschlusses zum 31.12.2021 hat aufgrund der oben genannten Fristverlängerungen bis spätestens 30.09.2022 zu erfolgen. Für die Offenlegung beim Firmenbuch ist bis zum 31.12.2022 Zeit.
Für weiterführende Fragen stehen Ihnen die sh Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerne zur Verfügung.
Stand: Juni 2022