Checkliste zum Steuern sparen 2024

Die große sh-Checkliste, die hilft, noch 2024 Steuern zu sparen!


Steuerstundung (Zinsgewinn) durch Gewinnverlagerung

Eine Gewinnverschiebung in das Folgejahr bringt immerhin einen Zinsgewinn durch Steuerstundung. Im Jahresabschluss (bei bilanzierenden Unternehmen) sind unfertige Erzeugnisse (Halbfabrikate), Fertigerzeugnisse und noch nicht abrechenbare Leistungen (halbfertige Arbeiten) grundsätzlich nur mit den bisher angefallenen Kosten zu aktivieren. Die Gewinnspanne wird erst mit der Auslieferung des Fertigerzeugnisses bzw. mit der Fertigstellung der Arbeit realisiert (Anzahlungen werden nicht ertragswirksam eingebucht, sondern lediglich als Passivposten).

Investitionsfreibetrag ausnützen
Seit 2023 kann für die Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von zumindest vier Jahren ein Investitionsfreibetrag von 10 % bzw. für ökologische Investitionen von sogar 15 % geltend gemacht werden. Die Basis für den Investitionsfreibetrag ist jährlich mit 1 Mio. € begrenzt, so dass sich durch ein gezieltes Vorziehen oder Verschieben von Investitionen Gestaltungsmöglichkeiten ergeben. Für Wirtschaftsgüter, für die ein Gewinnfreibetrag geltend gemacht wird, steht kein Investitionsfreibetrag zu.

Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 1.000 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher sollten Sie diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2025 ohnehin geplant ist.
Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist der Zahlungszeitpunkt maßgeblich.

Spenden

Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinnes des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2025 zu verschieben.


SPEZIELL FÜR EINNAHMEN-AUSGABEN-RECHNER


Steuersparen durch Vorziehen von Aufwendungen

Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist prinzipiell der Zahlungszeitpunkt für die Gewinnauswirkung maßgeblich (sogenanntes Zufluss-Abfluss-Prinzip).
Der Gewinn kann beispielsweise durch Wareneinkauf (und Bezahlung!) noch im Jahr 2024 reduziert werden.
Für in § 19 Abs. 3 EStG angeführte Ausgaben (z.B. Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Verwaltungs-, Zinskosten etc.) ist allerdings lediglich eine einjährige Vorauszahlung steuerlich abzugsfähig!
Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die zum Jahresende fällig werden, sind jenem Kalenderjahr zuzurechnen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. bewirkt werden. So genannte "stehen gelassene Forderungen", welche nur auf Wunsch des Gläubigers später gezahlt werden, gelten allerdings als bereits (im alten Jahr) zugeflossen.

Vorauszahlung von GSVG–Beiträgen

Die (freiwillige) Vorauszahlung einer zu erwartenden Sozialversicherungs-Nachzahlung wird dann steuerlich anerkannt (als Betriebsausgabe), wenn diese sorgfältig geschätzt wurde. Es sollte daher die Gewinnvorausberechnung des laufenden Jahres für den „Gewinnfreibetrag“ auch gleich für die Berechnung etwaiger GSVG-Nachzahlungen genutzt werden. Zahlen Sie diesen Betrag noch im Dezember (mit Verwendungszweck „SVA VZ 2024“) an die Sozialversicherung, um Steuern zu sparen. Das Guthaben darf dann allerdings NICHT für die Vorauszahlungen 2025 verwendet werden!

GSVG-Befreiung

Kleinstunternehmer (Jahresumsatz unter € 35.000, Einkünfte (Gewinn) unter € 6.221,28) können eine GSVG-Befreiung für 2024 bis 31. Dezember 2024 beantragen. Berechtigt sind Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten 5 Jahren), Personen ab 60 Jahren (Regelpensionsalter) bzw. Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten 5 Jahren nicht überschritten wurden. Die Befreiung kann auch während des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld oder bei Bestehen einer Teilversicherung während der Kindererziehung beantragt werden.
Diesbezüglich gilt eine monatliche Grenze von € 518,44 bzw. ein monatlicher Umsatz von € 2.916 (jeweils im Durchschnitt).

Netzkarten für Selbständige

Seit 2022 können Selbständige (nicht auf andere übertragbare) Netzkarten für den öffentlichen Verkehr im Ausmaß von 50 % der Ausgaben pauschal als Betriebsausgaben absetzen, sofern diese auch für betriebliche Fahrten verwendet werden.


BEGÜNSTIGUNGEN IZM. GEBÄUDEN

Öko-Zuschlag für Wohngebäude

Der für die Jahre 2024 und 2025 befristet geltende Öko-Zuschlag von 15 % kann als zusätzliche Betriebsausgabe für thermisch-energetische Sanierungsmaßnahmen bei zu Wohnzwecken überlassenen Gebäuden geltend gemacht werden. Begünstigte Maßnahmen sind u.a. eine Gebäudedämmung, der Austausch von Fenstern, Dach und Fassadenbegrünungen und der Austausch eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem.

Beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden

Für Gebäude, die nach dem 30.6.2020 angeschafft oder hergestellt worden sind, gilt eine beschleunigte AfA. Im ersten Jahr beträgt die AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten das Dreifache des "normalerweise" anzuwendenden Prozentsatzes (7,5 % im betrieblichen Bereich bzw. 4,5 % im außerbetrieblichen Bereich), im darauffolgenden Jahr das Zweifache (5 % bzw. 3 %). Ab dem zweitfolgenden Jahr beträgt die Bemessung der AfA 2,5 % im betrieblichen Bereich bzw. 1,5 % bei der Vermietung und Verpachtung.
Für Wohngebäude im Betriebs- und Privatvermögen ist eine noch attraktivere Abschreibung möglich, sofern der Neubau zwischen 1.1.2024 und 31.12.2026 fertiggestellt wird und bestimmte ökologische Standards eingehalten werden ("Klimaaktiv Bronze-Standard"). Es kann dann in den ersten drei Jahren nach Fertigstellung der 3-fache-Wert der AfA angesetzt werden - bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind das jeweils 4,5 % für drei Jahre (keine Halbjahres-AfA).

UMSATZSTEUER


Beachtung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmer – Neuregelung ab 2025

Diese Umsatzsteuerbefreiung (ohne Vorsteuerabzug) ist nur bei einem Jahresnettoumsatz von bis zu € 35.000 möglich. Seit 1.1.2017 müssen für die Kleinunternehmergrenze bestimmte steuerfreie Umsätze (z.B. aus ärztlicher Tätigkeit oder als Aufsichtsrat) nicht mehr berücksichtigt werden. Maßgebend für die Kleinunternehmerbefreiung ist, dass das Unternehmen im Inland betrieben wird. Unternehmer, die Gefahr laufen, diese Grenze im Jahr 2024 zu überschreiten, sollten - sofern möglich - den Abschluss der Leistungserbringung auf 2025 verschieben. Ein Verschieben lediglich des Zahlungseingangs ist nicht ausreichend für die Einhaltung der Kleinunternehmergrenze.
Ab 2025 beträgt die Umsatzgrenze € 55.000 (Bruttogrenze). Ab nächsten Jahr kann die Steuerbefreiung noch bis zum Ende des Kalenderjahres in Anspruch genommen werden, wenn die Kleinunternehmergrenze von brutto € 55.000 um nicht mehr als 10 %  (brutto € 60.500) überschritten wird.
Andernfalls entsteht Steuerpflicht ab dem Zeitpunkt des Überschreitens mit dem Umsatz, der dieses Überschreiten bewirkt. Für alle danach ausgeführten Umsätze ist die Befreiung nicht mehr anwendbar.
Jedenfalls führt ein unterjähriges Überschreiten der Umsatzgrenze nicht mehr zu einer rückwirkenden Steuerpflicht der Umsätze in der Vergangenheit!
Die bisherige Toleranzgrenze, wonach ein einmaliges Überschreitung von nicht mehr als 15 % innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren unschädlich ist, fällt weg.


WEITERE MAßNAHMEN


Gewinnfreibetrag für Freiberufler, Einzelunternehmer, Personengesellschaften

Der Gewinnfreibetrag steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 15 % des Gewinnes. Bis zu einem Gewinn von € 33.000 steht jedem Steuerpflichtigen ohne Nachweis ein Grundfreibetrag von 15 % zu; für die Geltendmachung eines höheren Freibetrags sind entsprechende Investitionen erforderlich.
Begünstigte Investitionen umfassen grundsätzlich abnutzbare körperliche Anlagen, Wohnbauanleihen bzw. auch andere Wertpapiere wie z.B. Bundesanleihen, Bank- und Industrieschuldverschreibungen oder bestimmte Investment- und Immobilienfonds.
Bedenken Sie jedoch, dass die Anschaffung von Wertpapiere unbedingt noch vor Weihnachten erfolgen sollte, da eine Gutschrift am „Gewinnfreibetrags-Wertpapierdepot“ noch heuer erfolgen muss!

Registrierkasse

Bei Verwendung einer Registrierkasse ist mit Ende des Kalenderjahres (auch bei abweichenden Wirtschaftsjahren) ein signierter Jahresbeleg (Monatsbeleg vom Dezember) auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren.
Die Überprüfung des signierten Jahresbeleges ist verpflichtend (lt. BMF-Info bis spätestens 15. Februar des Folgejahres) und kann manuell mit der BMF- Belegcheck-App oder automatisiert durch Ihre Registrierkasse durchgeführt werden.
Zumindest quartalsweise ist das vollständige Datenerfassungsprotokoll extern zu speichern und aufzubewahren.

Aufbewahrungspflichten

Mit 31.12.2024 endet grundsätzlich die 7-jährige Aufbewahrungspflicht für Geschäftsunterlagen des Jahres 2017. Weiterhin aufzubewahren sind Unterlagen, welche für ein anhängiges Abgaben- oder sonstiges behördliches/gerichtliches Verfahren von Bedeutung sind.
Unterlagen für Grundstücke bei Vorsteuerrückverrechnung sind zwölf Jahre lang aufzubewahren. Dienen Grundstücke nicht ausschließlich unternehmerischen Zwecken und wurde beim nichtunternehmerischen Teil ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen, verlängert sich die Aufbewahrungspflicht unter gewissen Voraussetzungen auf 22 Jahre.
Die Aufbewahrungspflicht für Unterlagen iZm Grundstücken beträgt auch 22 Jahre, wenn mit der Vermietung zu Wohnzwecken bzw. unternehmerischen Nutzung ab 01.04.2012 begonnen wurde. Keinesfalls sollten Unterlagen vernichtet werden, die zur Beweisführung z.B. bei Produkthaftung, Eigentums-, Bestands- und Arbeitsvertragsrecht dienen.


TIPP: Die Beraterinnen und Berater von sh stehen Ihnen gerne für individuelle Gespräche zum Thema Steuern sparen zur Verfügung!



Stand: November 2024

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