Steuertipps zum Jahresende 2023
Die sh-Checkliste, die hilft, noch 2023 Steuern zu sparen!
Gewinnfreibetrag für 2023
Natürliche Personen und Gesellschafter von Mitunternehmerschaften (etwa OG, KG oder GesbR), die natürliche Personen sind, können bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit bei Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen einen gestaffelten Gewinnfreibetrag steuermindernd in Anspruch nehmen.
Für Gewinne bis € 30.000 steht der Grundfreibetrag in Höhe von 15 % des Gewinnes (maximal € 4.500) ohne weitere Voraussetzungen zu. Darüber hinaus kann der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag in Anspruch genommen werden, sofern bestimmte Investitionen getätigt werden. Er beträgt je nach Gewinnhöhe gestaffelt 13 % bis 4,5 %.
Ab einer Bemessungsgrundlage von € 580.000 steht kein Gewinnfreibetrag mehr zu. Maximal kann sich somit ein Gewinnfreibetrag in Höhe von € 45.950 pro Veranlagungsjahr ergeben.
All jenen, die 2023 voraussichtlich mehr als € 30.000 Gewinn erwarten und bisher noch keine Investitionen getätigt haben, sei die Anschaffung von Wertpapieren ans Herz gelegt.
Warten Sie damit jedoch nicht zu lange, denn eine Gutschrift am „Gewinnfreibetrags-Wertpapierdepot“ muss noch heuer erfolgen!
Teuerungsprämie für Ihre Mitarbeiter 2023
Zulagen und Bonuszahlungen, die der Arbeitgeber im Kalenderjahr 2023 aufgrund der Teuerung zusätzlich gewährt (Teuerungsprämie), sind
- bis € 2.000 pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei und zusätzlich
- bis € 1.000 pro Jahr steuerf- und sozialversicherungsfrei, wenn die Zahlung aufgrund einer bestimmten lohngestaltenden Vorschrift erfolgt (für alle Arbeitnehmer oder bestimmte Arbeitnehmergruppen).
WICHTIG: Die Abrechnung der Teuerungsprämie muss spätestens mit der Dezember-Lohnverrechnung erfolgen!
Laut letzten Meldungen des Finanzministeriums soll es die Teuerungsprämie auch 2024 geben - wir halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden!
Nutzen Sie den Investitionsfreibetrag von 10 % bzw. 15 %
Der Investitionsfreibetrag (IFB) beträgt 10 % bzw. 15 % (im Bereich Ökologisierung) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Steuerlich können die 10 % (bzw. 15 %) zur Gänze sofort im Jahr der Anschaffung geltend gemacht werden.
Betraglich besteht eine Obergrenze für Investitionen von € 1.000.000 pro Wirtschaftsjahr (IFB maximal € 150.000). Begünstigt sind Investitionen in das abnutzbare Anlagevermögen.
Zu beachten ist, dass der Investitionsfreibetrag und der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag nicht für ein und dieselbe begünstigte Investition in Anspruch genommen werden können. Die Vorteilhaftigkeit ist im Einzelfall festzustellen.
Maßgeblich für die Inanspruchnahme des IFB ist übrigens der Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung – somit bleibt für 2023 nicht mehr viel Zeit!
Degressive AfA / beschleunigte AfA für kurz vor Jahresende getätigte Investitionen
- nur noch für nicht UGB-pflichtige Unternehmen sinnvoll!
Eine Absetzung für Abnutzung (AfA) kann erst ab Inbetriebnahme des jeweiligen Wirtschaftsgutes geltend gemacht werden. Erfolgt die Inbetriebnahme des neu angeschafften Wirtschaftsgutes noch kurzfristig bis zum 31.12.2023, steht noch für 2023 eine „degressive AfA“ für neue Wirtschaftsgüter in Höhe von bis zu 15 % („Halbjahres-AfA“) bzw. eine „beschleunigte AfA“ für Gebäude in Höhe der 3-fachen Normal-Jahres-AfA zu.
Seit 2023 ist dies jedoch im Wesentlichen nur noch für Einnahmen-Ausgaben-Rechner sinnvoll (mit Ausnahme der degressiven AfA für Gebäude - diese kann weiterhin auch für Bilanzierer angewandt werden)!
Erwerb von geringwertigen Wirtschaftsgütern
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 1.000 können im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden. Daher sollten Sie diese noch bis zum Jahresende anschaffen, wenn eine Anschaffung für (Anfang) 2024 ohnehin geplant ist.
Hinweis: Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist die Zahlung maßgeblich.
Steuerfreie (Weihnachts-)Geschenke und Feiern für Mitarbeiter
Betriebsveranstaltungen, wie beispielsweise Weihnachtsfeiern, sind bis zu € 365 pro Arbeitnehmer und Jahr lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geschenke sind innerhalb eines Freibetrages von € 186 jährlich lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Geldgeschenke sind allerdings immer steuerpflichtig.
Spenden
Spenden aus dem Betriebsvermögen dürfen 10 % des Gewinnes des aktuellen Wirtschaftsjahres nicht übersteigen. Wenn im nächsten Jahr höhere Einkünfte erwartet werden, kann es daher günstiger sein, eine Spende auf Anfang 2024 zu verschieben.
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Speziell für Einnahmen-Ausgaben-Rechner
Steuersparen durch Vorziehen von Aufwendungen
Bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist prinzipiell der Zahlungszeitpunkt für die Gewinnauswirkung maßgeblich (sogenanntes Zufluss-Abfluss-Prinzip).
Der Gewinn kann beispielsweise durch Wareneinkauf (und Bezahlung!) noch im Jahr 2023 reduziert werden.
Auch die Vorauszahlung von Beratungsleistungen oder Mieten (zB für das Geschäftslokal für maximal zwei Jahre) wäre möglich.
Beim Zufluss-Abfluss-Prinzip ist jedoch – bei regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben – eine 15-tägige Zurechnungsfrist zu beachten. Beispiele für solche wiederkehrenden Ausgaben sind Löhne, Versicherungsprämien, Zinsen, Mieten („Vorauszahlungsmöglichkeit für zwei Jahre" siehe oben) und dergleichen.
Vorauszahlung von GSVG–Beiträgen
Die (freiwillige) Vorauszahlung einer zu erwartenden Sozialversicherungs-Nachzahlung wird dann steuerlich anerkannt (als Betriebsausgabe), wenn diese sorgfältig geschätzt wurde. Es sollte daher die Gewinnvorausberechnung des laufenden Jahres für den „Gewinnfreibetrag“ auch gleich für die Berechnung etwaiger GSVG-Nachzahlungen genutzt werden. Zahlen Sie diesen Betrag noch im Dezember (mit Verwendungszweck „SVA VZ 2023“) an die Sozialversicherung, um Steuern zu sparen. Das Guthaben darf dann allerdings NICHT für die Vorauszahlungen 2024 verwendet werden!
GSVG-Befreiung
„Gewerbliche Kleinunternehmer“ (Jahresumsatz unter € 35.000 und Einkünfte (Gewinn) unter € 6.010,92) können eine GSVG-Befreiung für 2023 bis 31. Dezember 2023 beantragen.
Berechtigt sind Jungunternehmer (max. 12 Monate GSVG-Pflicht in den letzten fünf Jahren), Personen ab 60 Jahren bzw. Personen über 57 Jahre, wenn die genannten Grenzen in den letzten fünf Jahren nicht überschritten wurden.
Umsatzgrenze für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer
Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer liegt bei € 35.000 (Nettoumsatz). Für diese Grenze sind im Wesentlichen die steuerbaren Umsätze relevant, wobei bestimmte steuerfreie Umsätze nicht einzubeziehen sind. Einmal in fünf Jahren kann die Umsatzgrenze um maximal 15 % überschritten werden (das sind € 40.250).
Sollten Sie an die Umsatzgrenze geraten, könnte überlegt werden, Aufträge in das Jahr 2024 zu verschieben.
TIPP: Die Beraterinnen und Berater von sh stehen Ihnen gerne für individuelle Beratungsgespräche zum Thema Steuern sparen zur Verfügung!
Stand: November 2023